Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben
1. Nach der Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung muss der Steuerpflichtige alle zumutbaren Schritte zur Tilgung der verbleibenden betrieblichen Verbindlichkeiten setzen, andernfalls stellen die für diese Verbindlichkeiten anfallenden Zinsen insoweit keine nachträglichen Betriebsausgaben (§ 32 Z 2 EStG) mehr dar.
