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Aussagen aus dem Einkommensteuerprotokoll 2003, Heft 11/2003

BBi 2003, 3 Heft 11 v. 3.11.2003

Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben

1. Nach der Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung muss der Steuerpflichtige alle zumutbaren Schritte zur Tilgung der verbleibenden betrieblichen Verbindlichkeiten setzen, andernfalls stellen die für diese Verbindlichkeiten anfallenden Zinsen insoweit keine nachträglichen Betriebsausgaben (§ 32 Z 2 EStG) mehr dar.

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