Ab 1. Oktober 2003 kann der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, der im Inland zur Umsatzsteuer erfasst ist und Waren für sein Unternehmen einführt, in der Zollanmeldung beantragen, dass die Einfuhrumsatzsteuer nicht an das Zollamt, sondern an das Finanzamt zu entrichten ist (§ 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994). Die Einfuhrumsatzsteuer wird dann seinem Abgabenkonto angelastet und diese EUSt kann gleichzeitig in der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer abgezogen werden, sodass - bei vollständiger Vorsteuerabzugsberechtigung - der faktische Geldfluss entfällt.
