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Kammerumlage (KU 1) ab Jänner 2004, Heft 11/2003

BBi 2003, 4 Heft 11 v. 3.11.2003

Ab 1.1.2004 zählt auch die Umsatzsteuerschuld, die gem. § 19 Abs. 1 und 1a UStG auf den Leistungsempfänger übergegangen ist (Reverse Charge), zur Bemessungsgrundlage für die KU 1(§ 122 Abs. 1 Z 2 Wirtschaftskammergesetz in Verbindung mit § 2 des Art. III des Bundesgesetzes 153/2001).

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