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Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, Heft 11/2003

BBi 2003, 3 Heft 11 v. 3.11.2003

Nutzungsdauer eines Mietrechtes

Die Nutzungsdauer eines Mietrechtes ist durch die voraussichtliche Dauer des Bestandverhältnisses begrenzt; auf die voraussichtliche Vertragsdauer ist auch bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverhältnissen abzustellen. Im vorliegenden Beschwerdefall wurde eine Nutzungsdauer von 20 Jahren angesetzt (VwGH 16.09.2003, 2000/14/0119).

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