Die Aufwendungen für einen Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen. (Gilt für Gebäude mit bisherigem AfA-Satz von 4%.) Die Zwangsläufigkeit des Kuraufenthaltes ist nachzuweisen durch
ein vor Kurantritt ausgestelltes ärztliches Zeugnis, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, oder