Die im § 906 Abs 6 HGB enthaltenen erhöhten Haftungssummen bei leichter Fahrlässigkeit des Abschlussprüfers wurden von EUR 2 Millionen auf EUR 1 Million halbiert (Änderung des § 906 Abs 6 HGB durch BGBl Nr I 108/2002).
Diese Änderung betrifft nur die Prüfung nicht börsennotierter Gesellschaften und gilt vorerst nur für Prüfungen von Geschäftsjahren, die vordem 1.1.2004 beginnen.
