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Haftungsgrenzen für Abschlussprüfer um 50 % reduziert, Heft 10/2002

BBi 2002, 4 Heft 10 v. 3.10.2002

Die im § 906 Abs 6 HGB enthaltenen erhöhten Haftungssummen bei leichter Fahrlässigkeit des Abschlussprüfers wurden von EUR 2 Millionen auf EUR 1 Million halbiert (Änderung des § 906 Abs 6 HGB durch BGBl Nr I 108/2002).

Diese Änderung betrifft nur die Prüfung nicht börsennotierter Gesellschaften und gilt vorerst nur für Prüfungen von Geschäftsjahren, die vordem 1.1.2004 beginnen.

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