Unstrittig ist, dass der Garantieauftraggeber aktivlegitimiert ist, die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme einer abstrakten Bankgarantie mittels einstweiliger Verfügung zu unterbinden. In Konzern- und Finanzierungskonstellationen stellt sich jedoch die Frage, ob auch Dritte, die nicht Garantieauftraggeber sind, aber durch den Abruf wirtschaftlich belastet werden, mittels einstweiliger Verfügung gegen die Inanspruchnahme im eigenen Namen vorgehen können. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob die wirtschaftliche Betroffenheit durch die Inanspruchnahme eine Aktivlegitimation begründen kann oder ob eine eigene materiell-rechtliche Anspruchsposition erforderlich ist.

