1. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn der Unternehmer Leistungen zu erbringen hat, die sich an den individuellen Bedürfnissen des Bestellers orientieren. Dem Verhältnis der Materialkosten zu den Arbeitskosten kommt keine entscheidende Bedeutung zu.
2. Der geminderte Entgeltanspruch nach § 1168 Abs 1 ABGB setzt voraus, dass die Ausführung des Werks endgültig unterbleibt.

