1. Da es sich bei Verbesserungsansprüchen materiell um nach der Übergabe offengebliebene Erfüllungsansprüche handelt, kann vom Gewährleistungspflichtigen nicht mehr verlangt werden als das, wozu er sich vertraglich verpflichtet hat.
1. Da es sich bei Verbesserungsansprüchen materiell um nach der Übergabe offengebliebene Erfüllungsansprüche handelt, kann vom Gewährleistungspflichtigen nicht mehr verlangt werden als das, wozu er sich vertraglich verpflichtet hat.
