Im Erkenntnis vom 17. 12. 2024, Ra 2024/09/0059, hat sich der VwGH mit der für die Bauwirtschaft praktisch relevanten Frage auseinandergesetzt, wie es ausländerbeschäftigungsrechtlich zu bewerten sei, wenn ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen mit Sitz im EU-Ausland drittstaatsangehörige Arbeitskräfte an ein österreichisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen überlässt, damit diese wiederum an einen österreichischen Beschäftiger vermittelt werden. Der VwGH hat ausgesprochen, dass es in solchen Fällen im Lichte der EuGH-Rechtsprechung in der Rechtssache Essent Energie Productie unzulässig sei, die Zulässigkeit der Beschäftigung an eine Bewilligung zu knüpfen, und dass eine rein deklarative EU-Überlassungsbestätigung ausreichend sei.

