1. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB steht auch hinsichtlich allfälliger, zum Übergabezeitpunkt noch nicht bezahlter früherer Baufortschrittsraten zu.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht betreffend den Werklohn bis zur vollständigen Verbesserung des Werks besteht dann nicht, wenn die Ausübung dieses Rechts zur Schikane ausartet.

