Eine Rückerstattung der Ausbildungskosten nach § 2d Abs 2 AVRAG setzt stets voraus, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde. Die Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer die Ausbildungskosten ersetzen muss, wenn er die Ausbildung „vorzeitig abbricht“, erfasst den Fall, dass er sich während der Ausbildung dazu entscheidet, die Ausbildung nicht weiter in Anspruch zu nehmen. Da der Arbeitnehmer die gesamte Ausbildung durchlaufen, aber die abschließende Prüfung nicht bestanden hat, kann von einem „vorzeitigen Abbruch“ der Ausbildung nicht gesprochen werden.

