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Aufrechnung des Haftungsrücklasses

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtbau-aktuell 2024, 115 - 116 Heft 3 v. 15.5.2024

1. Bei einem Haftrücklass darf der Schuldner gegen die Forderung des Gläubigers auf Auszahlung des Haftrücklasses mit einer ihm selbst gegen den Gläubiger – aus welchem Grund auch immer – zustehenden Geldforderung aufrechnen.

2. Für die Forderung des Aufrechnungsgegners, gegen die aufgerechnet werden soll, ist die Fälligkeit nicht zu fordern, wenn der Aufrechnende berechtigt ist, vorzeitig zu zahlen.

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