Der Werkbesteller muss sich nicht jedes mitwirkende Verschulden des von ihm beigezogenen sachverständigen Gehilfen anrechnen lassen, sondern ein Mitverschulden kommt nur dann in Betracht, wenn der Gehilfe Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die den Besteller nach dem Vertrag oder zumindest nach der Verkehrsübung selbst treffen.
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