Ein Auftragnehmer, der Werklohn begehrt, hat den Nachweis für die tatsächliche Verrichtung der Werkleistung, die Erforderlichkeit der Maßnahmen und die Ortsüblichkeit der dafür verrechneten Preise zu erbringen, weil grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat, also die Behauptungs- und Beweislast denjenigen trifft, der aus einem bestimmten Tatumstand für seinen Standpunkt etwas abzuleiten gedenkt. Bei Unterbleiben der Werkausführung im Sinne des § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB muss daher der klagende Werkunternehmer seine Leistungsbereitschaft, das Unterbleiben infolge von Umständen aufseiten des Bestellers und die Höhe seines Anspruchs behaupten und beweisen.

