1. Eine schuldhafte Verletzung der Warnpflicht nach § 1168a ABGB hat zur Folge, dass der Werkunternehmer den Werkbesteller so stellen muss, wie er stünde, wenn der Warnpflicht entsprochen worden wäre.
1. Eine schuldhafte Verletzung der Warnpflicht nach § 1168a ABGB hat zur Folge, dass der Werkunternehmer den Werkbesteller so stellen muss, wie er stünde, wenn der Warnpflicht entsprochen worden wäre.
