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Abzug „neu für alt“ und Ersatz von Vorleistungen bei Warnpflichtverletzung

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtbau-aktuell 2024, 20 - 21 Heft 1 v. 15.1.2024

1. Eine schuldhafte Verletzung der Warnpflicht nach § 1168a ABGB hat zur Folge, dass der Werkunternehmer den Werkbesteller so stellen muss, wie er stünde, wenn der Warnpflicht entsprochen worden wäre.

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