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Sicherstellung nach § 1170b ABGB auch bei Einbehalt des Haftungsrücklasses und Mängeln

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtbau-aktuell 2023, 123 - 126 Heft 3 v. 15.5.2023

1. Das Recht, Sicherstellung zu begehren, steht dem Werkunternehmer auch bei mangelhafter Bauleistung zu.

2. Das Recht des Werkunternehmers, vom Werkbesteller nach § 1170b ABGB Sicherung zu verlangen, besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts.

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