Der Ingenieurbefund oder – wie im Leitfaden zur OIB-Richtlinie 1 bezeichnet – die „Bestandserhebung“ spielt im wahrsten Sinne des Wortes eine tragende Rolle bei Änderungen an bestehenden Bauwerken. Insbesondere die Verbindlichkeit dieser Bestandserhebung und die damit verbundenen Konsequenzen sind für sämtliche Beteiligten von großem Interesse. Dem Vernehmen nach gibt es in der Praxis durchaus unterschiedliche Ansichten bezüglich (des Inhalts und der Ausgestaltung) des Ingenieurbefundes und auch im Hinblick auf die Verpflichtung zu dessen Erstellung. Allzu oft wird diesen extrem wichtigen, weil die Standsicherheit von Gebäuden betreffenden Erhebungen kaum oder zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit möglichen Haftungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Ingenieurbefundes und beleuchtet mögliche Haftungsszenarien der Behörde sowie des Erstellers des Ingenieurbefundes.

