1. Grundsätzlich muss der Garant zur Sicherung seiner Rückgriffsansprüche vom Begünstigten die strikte, „pedantisch genaue“ Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen verlangen. Dies gilt auch bei Effektivklauseln, die „geradezu pedantisch und wortgetreu“ dem Wortlaut der Klausel gemäß erfüllt werden müssen.

