1. Gemäß § 932 Abs 2 und 4 ABGB kann der Übernehmer zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen.
2. Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur sofortigen Inanspruchnahme der Wandlung ist der die Wandlung begehrende Kläger behauptungs- und beweispflichtig; das gilt insbesondere für die Unbehebbarkeit bzw im Falle der Behebbarkeit für die Einräumung einer Mangelbeseitigungschance.

