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Vollmacht des Bauleiters und Anforderung an den Vorbehalt zur Schlussrechnung

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtbau-aktuell 2022, 79 - 81 Heft 2 v. 15.3.2022

1. Bei einem als (technischer) Bauleiter bezeichneten Angestellten eines Bauunternehmens ist davon auszugehen, dass er gemäß § 54 UGB zu allen Rechtshandlungen bevollmächtigt ist, die die Vornahme der Geschäfte eines solchen Bauleiters gewöhnlich mit sich bringen.

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