1. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und der im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind.
2. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung. Es kommt also darauf an, wie ein redlicher Empfänger der Erklärung diese unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste.

