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Korrekturbedarf: Bebauungsdichte in der ­Steiermark

SteuerrechtAufsatzLukas Andrieu, Martin Gärtnerbau-aktuell 2022, 26 - 27 Heft 1 v. 15.1.2022

Eine Baubewilligung darf der festgesetzten Bebauungsdichte im Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Wie auch in anderen Bundesländern gibt die Raumordnung in der Steiermark vor, dass für alle Baugebiete eine mindest- und eine höchstzulässige Bebauungsdichte festzusetzen sind (§ 30 Abs 4 Stmk ROG). Näher konkretisiert wird diese Vorgabe durch die von der Landesregierung erlassene Bebauungsdichteverordnung 1993 (im Folgenden: Stmk BDV). In dieser wird die Berechnung der Bebauungsdichte definiert (§ 1 Stmk BDV). Mit Ausnahme einer Korrektur der Geschoßdefinition im Jahr 2011 hat sich die Definition der Bebauungsdichte seit ihrer Beschlussfassung im Jahr 1993 eigentlich nicht verändert. Doch nun scheint plötzlich doch alles anders zu sein. Der Verordnungsgeber ist dringend gefragt.

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