1. Die Vertragsauslegung ist der Vertragsanpassung nach Irrtumsregeln vorgelagert.
2. Bei öffentlichen Ausschreibungen sind die Erklärungen der Auftraggeberin und jene der Bieter objektiv auszulegen.
3. Öffentliche Ausschreibungen sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen.

