1. Nach § 377 Abs 3 UGB hat der Käufer verborgene Mängel, die sich später zeigen, binnen angemessener Frist anzuzeigen. Die Dauer dieser Frist hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; im Zweifel beträgt sie in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art 39 UN-Kaufrecht 14 Tage.
2. Ab Kenntnis der Klägerin vom Mangel kommt der Tatbestand des (zumindest grob fahrlässigen) „Verschweigens“ nicht mehr in Betracht.

