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Rügeobliegenheit beim Handelskauf

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtbau-aktuell 2022, 28 Heft 1 v. 15.1.2022

1. Nach § 377 Abs 3 UGB hat der Käufer verborgene Mängel, die sich später zeigen, binnen angemessener Frist anzuzeigen. Die Dauer dieser Frist hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; im Zweifel beträgt sie in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art 39 UN-Kaufrecht 14 Tage.

2. Ab Kenntnis der Klägerin vom Mangel kommt der Tatbestand des (zumindest grob fahrlässigen) „Verschweigens“ nicht mehr in Betracht.

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