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Erkundungsobliegenheit und Verjährung beim Mangelschaden

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtbau-aktuell 2021, 122 - 124 Heft 3 v. 15.5.2021

1. Schadenersatzansprüche verjähren in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Eintritt des Schadens und die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten so weit bekannt wurden, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden kann.

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