Ein Schweigen auf die Bekanntgabe von Mehrkosten, die gemeinsam mit der Garantie der Richtigkeit des erhöhten Kostenvoranschlags erfolgt, ist – in Abweichung von der Grundregel, dass Schweigen auf ein Vertragsanbot prinzipiell weder Annahme noch Ablehnung, sondern überhaupt keine Willenserklärung darstellt– als Zustimmung zu werten.
3 Ob 27/21y

