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Schweigen auf die Bekanntgabe von Mehrkosten

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtbau-aktuell 2021, 122 Heft 3 v. 15.5.2021

Ein Schweigen auf die Bekanntgabe von Mehrkosten, die gemeinsam mit der Garantie der Richtigkeit des erhöhten Kostenvoranschlags erfolgt, ist – in Abweichung von der Grundregel, dass Schweigen auf ein Vertragsanbot prinzipiell weder Annahme noch Ablehnung, sondern überhaupt keine Willenserklärung darstellt– als Zustimmung zu werten.

3 Ob 27/21y

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