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Vertragsrücktritt des Bestellers trotz Zahlungsverzugs

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtbau-aktuell 2021, 35 - 36 Heft 1 v. 15.1.2021

1. Grundsätzlich steht das Recht auf Vertragsrücktritt nach § 918 ABGB mit der Wirkung der Vertragsaufhebung nur dem vertragstreuen Teil zu.

2. Dem selbst in einer Leistungsstörung Verfangenen steht ein Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB auch dann zu, wenn seine Interessen durch Nichterfüllung des anderen Vertragsteils so beeinträchtigt werden, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann.

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