1. Grundsätzlich steht das Recht auf Vertragsrücktritt nach § 918 ABGB mit der Wirkung der Vertragsaufhebung nur dem vertragstreuen Teil zu.
2. Dem selbst in einer Leistungsstörung Verfangenen steht ein Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB auch dann zu, wenn seine Interessen durch Nichterfüllung des anderen Vertragsteils so beeinträchtigt werden, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann.

