1. Entscheidend für die Einordnung einer Sache als grundsätzlich sonderrechtsunfähiges (und daher unbewegliches) Bauwerk im Sinne des § 297 ABGB ist die Verkehrsauffassung.
1. Entscheidend für die Einordnung einer Sache als grundsätzlich sonderrechtsunfähiges (und daher unbewegliches) Bauwerk im Sinne des § 297 ABGB ist die Verkehrsauffassung.
