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Ohne wesentlichen Substanzverlust demontierbare Anlage dennoch unbeweglich

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtbau-aktuell 2020, 241 - 242 Heft 6 v. 15.11.2020

1. Entscheidend für die Einordnung einer Sache als grundsätzlich sonderrechtsunfähiges (und daher unbewegliches) Bauwerk im Sinne des § 297 ABGB ist die Verkehrsauffassung.

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