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Rechtliche Qualifikation als Werkvertrag und § 4 AÜG

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtbau-aktuell 2020, 241 Heft 6 v. 15.11.2020

Die rechtliche Qualifikation des Vertrages zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger ist nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln vorzunehmen. § 4 AÜG ist insofern nicht einschlägig, weil das AÜG primär die Rechtsposition des Arbeitnehmers regelt.

3 Ob 67/20d

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