1. Eine Erfüllungsgarantie soll den Begünstigten in der Regel wirtschaftlich so stellen, wie wenn vollständig vertragsgemäß erfüllt worden wäre. Sie deckt insbesondere auch Verspätungsschäden und Mehrkosten von Ersatzunternehmen ab und steht insbesondere auch bei (berechtigtem) Vertragsrücktritt des Werkbestellers zur Verfügung.

