1. Aus dem festgestellten Sachverhalt: Zusammen mit einer Kollegin war der Kläger, ein Polizeibeamter, am 3. 11. 2025 zu Hausdurchsuchungen bei mehreren Beschuldigten eingeteilt. Dienstbeginn war um 3:00 Uhr morgens an seiner Dienststelle. Der Kläger fuhr bereits am 2. 11. 2025 gegen 20:30 Uhr mit seinem Motorrad von zu Hause zur (ca 30 Minuten Fahrzeit entfernten) Dienststelle, weil er in der Dienststelle schlafen wollte, um ausgeruht zum Einsatz zu fahren. Zudem wollte er sich mit seiner Kollegin gegen 21:00 Uhr in der Dienststelle treffen, um den Einsatzbefehl zu besprechen. Beim Einfahren in die Tiefgarage der Dienststelle (gegen 21:00 Uhr) stürzte der Kläger mit dem Motorrad und verletzte sich dabei bei den Schneidezähnen. Nach dem Unfall besprach der Kläger mit seiner Kollegin kurz den Einsatzbefehl und den Unfall, bevor sie sich schlafen legten. Um 3:00 Uhr traten sie den Dienst an, fuhren um 3:30 Uhr gemeinsam zum Einsatzort, wo um 5:00 Uhr eine Einsatzbesprechung mit lokalen Kollegen stattfand. Im Anschluss wurden die Hausdurchsuchungen durchgeführt.

