1. Aus dem festgestellten Sachverhalt: Der Kläger betrieb ab dem WS 2019/2020 das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, das er im SS 2022 abschloss. Danach begann er das Masterstudium Steuern und Rechnungslegung. Dieses beendete er im Februar 2024, ein Semester unter der Mindeststudienzeit. Er bezog bis Februar 2024 Familienbeihilfe. Parallel dazu begann er im Herbst 2019 im Ausmaß von 20 Wochenstunden bei einer Steuerberatungskanzlei zu arbeiten. Dies diente seiner Berufsausbildung als Steuerberater. Im Jahr 2022 erhöhte der Kläger seine Arbeitsstunden auf 30 Wochenstunden, ab Mai 2023 auf 35 Wochenstunden und ab Jänner 2024 auf 40 Wochenstunden. Zu diesem Zeitpunkt hatte er schon einen großen Teil seines Studiums abgeschlossen und er konsumierte überdies Prüfungsurlaub. Der Kläger legte seine letzte Prüfung zum Steuerberater im Juli 2024 ab.

