Debatten über die Gesundheitsversorgung werden typischerweise unter der Prämisse eines Lebens in Freiheit geführt. Für Strafgefangene trifft den Staat zwar eine eigene Fürsorgepflicht, sozialversicherungsrechtlich stehen sie jedoch außerhalb des Systems. Die im Vollzug geleistete Arbeit beruht auf gesetzlicher Verpflichtung und erfüllt das ungeschriebene Freiwilligkeitselement des § 4 Abs 2 ASVG nicht, sodass eine Pflichtversicherung ausscheidet. Dieser Beitrag untersucht, wie dennoch soziale Absicherung entsteht, was mit laufenden Leistungsansprüchen passiert und welche Folgen die Haft für abgeleitete Ansprüche von Angehörigen hat.

