Bekanntlich gewährt die Unfallversicherung nach dem ASVG versicherten Personen und deren Hinterbliebenen Leistungen im Fall des Eintritts eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Leistungen gebühren gemäß § 176 ASVG unter bestimmten Voraussetzungen auch unabhängig vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses. Dies gilt ua bei Unfällen im Rahmen von freiwilligen Rettungsorganisationen. In diesem Beitrag wird dargestellt, welche freiwilligen Tätigkeiten geschützt sind und wie Versehrtenrenten bemessen werden. Ferner wird die aktuelle Verordnung über die Einbeziehung in die Zusatzversicherung vorgestellt.

