Obwohl der Gesetzgeber das SBBG erst vor Kurzem – mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Sozialabgaben (BBKG 2025 Teil Sozialabgaben, BGBl I 2025/107) – überarbeitet hat, enthält das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 (BGBl I 2026/62) Bestimmungen, die das Haftungsregime des SBBG neuerlich ändern. Nunmehr bezieht sich die Haftungsbestimmung auch auf Sozialversicherungsbeiträge, was die Frage des Verhältnisses zu § 35a ASVG aufwirft, der schon bisher eine solche Haftung vorsah und in Kraft bleibt.

