Im gegenständlichen Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien macht die Kommission geltend, das italienische System zur vertretungsweisen Beschäftigung des Verwaltungs-, technischen und Hilfspersonals (ATA-Personal) an öffentlichen Schulen sei unionswidrig, da es zu einem Missbrauch von Kettenbefristungen führe. Der EuGH bekräftigt seine ständige Rechtsprechung zu § 5 Nr 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (RL 1999/70/EG ), wonach nationale Regelungen, die Kettenbefristungen allgemein und abstrakt zulassen, eine konkrete Missbrauchsgefahr eröffnen.

