1. Die revisionswerbende Partei begründet die Zulässigkeit ihrer Revision mit dem Fehlen von Rechtsprechung des VwGH zur Beurteilung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im hier gegebenen Zusammenhang (der Beschäftigung von Filmschauspielern).
1. Die revisionswerbende Partei begründet die Zulässigkeit ihrer Revision mit dem Fehlen von Rechtsprechung des VwGH zur Beurteilung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im hier gegebenen Zusammenhang (der Beschäftigung von Filmschauspielern).
