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Wirtschaftskammermitgliedschaft bei Tätigkeit als audiovisueller Mediendienst auf Abruf

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2026, 252 - 254 Heft 6 v. 1.6.2026

1. Die mitbeteiligte Partei betreibt eine Webseite, auf der (von YouTube eingebettete) Videos abrufbar sind. In den Videos werden ua Lieder präsentiert und das kreative Schaffen der mitbeteiligten Partei dargestellt. Die auf YouTube befindlichen Videos werden monetarisiert. Die mitbeteiligte Partei lässt durch Dritte Filmproduktionen erstellen, sie nimmt aber keine Produktionsaufträge an. Sie betreibt einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf. Dass die mitbeteiligte Partei einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf nach § 2 Z 4 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) betreibt, wurde nicht bestritten.

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