Das ArbVG räumt der Belegschaft weitreichende Mitwirkungsrechte ein. Diese umfassen Informations-, Beratungs- und Interventionsrechte sowie die Mitbestimmung durch Betriebsvereinbarungen. Die Mitwirkungsrechte sind zweiseitig zwingend ausgestaltet; der privatautonome Gestaltungsspielraum ist daher begrenzt. Gleichwohl bilden Betriebsvereinbarungen in der betrieblichen Praxis häufig das zentrale Instrument der Mitbestimmung. Dies gilt insbesondere für Betriebsvereinbarungen nach §§ 96 und 96a ArbVG, deren sachliche Reichweite teilweise ungeklärt ist. Dieser Beitrag behandelt hierzu ausgewählte betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen, die für die Praxis von besonderer Relevanz sind.

