1. Arbeitsunfälle sind in § 175 Abs 1 ASVG als Unfälle definiert, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Diesen sind nach § 176 Abs 1 Z 7 ASVG Unfälle in Ausübung der den Mitgliedern ua von Freiwilligen Feuerwehren im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalls obliegenden Pflichten (lit a) und bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, die die Mitglieder dieser Organisationen darüber hinaus im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches ausüben (lit b), gleichgestellt.

