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Homeoffice in Belarus – gehörige Ermittlung ausländischen Rechts

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2026, 214 - 215 Heft 5 v. 1.5.2026

1. Aus dem festgestellten Sachverhalt: Der Kläger begehrt Gehaltszahlungen für den Zeitraum Mai 2022 bis September 2023, Urlaubsgeld 2022, Weihnachtsremuneration 2022 und Urlaubsgeld 2023 sowie Urlaubsentschädigung für 30 offene, nicht verbrauchte Urlaubstage (insgesamt 21 x 3.440,45 Euro) samt Zinsen. Er sei aufgrund eines am 4. 3. 2022 abgeschlossenen Arbeitsvertrags bei der Beklagten seit diesem Tag als „Business Analyst“ angestellt gewesen. Er habe laufend aufgrund von der Beklagten übermittelten Unterlagen Businessanalysen durchgeführt und diese an sie übermittelt. Als Dienstort sei Homeoffice an der Wohnadresse des Klägers in Belarus (Weißrussland) vereinbart worden.

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