Die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts steht und fällt mit der richtigen Bestimmung miteinander vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Kreis der in den Vergleich einzubeziehenden Beschäftigten deckt sich nicht notwendigerweise mit dem Kreis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die demselben Kollektivvertrag unterliegen. Insbesondere bei Arbeitgebern, die mehrfach kollektivvertragsunterworfen sind, wirft die RL (EU) 2023/970 (Entgelttransparenz-RL) die Frage auf, wer bzw welcher Rahmen die Grenzen der zu vergleichenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer absteckt: der Betrieb, der Arbeitgeber oder der Kollektivvertrag. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob § 9 ArbVG mit der Entgelttransparenz-RL vereinbar ist.

