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Digitalisierung und betriebsverfassungsrechtliche Versammlungen sowie Sitzungen

SteuerrechtAufsatzThomas RauchASoK 2026, 137 - 141 Heft 4 v. 1.4.2026

Die Digitalisierung in der Arbeitswelt steigert die Effizienz und Produktivität durch Automatisierung repetitiver Aufgaben, fördert Innovationen und erleichtert orts- und zeitunabhängiges Arbeiten. Die Übernahme monotoner Aufgaben durch Maschinen bewirkt, dass sich die Arbeitnehmer auf kreative und strategische Tätigkeiten konzentrieren können. Sie bringt aber auch Nachteile, ua durch die hohe Anfälligkeit für Cyberangriffe und Datenschutzverletzungen. Weiters birgt sie die Gefahr, dass Menschen, die nicht mit Computer, Smartphone, Internet und Social Media aufgewachsen und technikaffin sind oder etwa aus Datenschutzgründen das Internet ablehnen, aus dem Gemeinschaftsleben (bzw aus der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung) ausgeschlossen werden (insbesondere weil sie bei virtuellen betriebsverfassungsrechtlichen Versammlungen und Sitzungen nicht teilnehmen können). Das ArbVG trat mit 1. 7. 1974 (BGBl 1974/22) in Kraft und wurde zuletzt mittels des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes (NaBeG, BGBl I 2026/6 vom 18. 2. 2026) geändert. Weder das ArbVG noch die hierzu ergangenen Verordnungen (insbesondere die Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 und die Betriebsrats-Wahlordnung 1974) enthalten Regelungen zu virtuellen betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenkünften. Im Folgenden wird dieses Thema näher erörtert.

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