Nach der Entscheidung des OGH vom 3. 8. 2021, 8 ObA 38/21b, beendet die Entlassung – auch wenn kein wichtiger Grund vorliegt – das Dienstverhältnis im Allgemeinen mit sofortiger Wirkung, weshalb der Entlassene nicht mehr in eine spätere Betriebsratswahl einzubeziehen ist. Daran ändert auch eine Anfechtung der Entlassung nach § 106 ArbVG nichts. Mit dieser Entscheidung seien aber, so Mayr, Rechtsfolgen verbunden, die den Intentionen des ArbVG widersprechen.

