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Kein Wahlrecht für die Betriebsratswahl während eines Entlassungsanfechtungsverfahrens

SteuerrechtAufsatzPeter MaskaASoK 2026, 142 - 147 Heft 4 v. 1.4.2026

Nach der Entscheidung des OGH vom 3. 8. 2021, 8 ObA 38/21b, beendet die Entlassung – auch wenn kein wichtiger Grund vorliegt – das Dienstverhältnis im Allgemeinen mit sofortiger Wirkung, weshalb der Entlassene nicht mehr in eine spätere Betriebsratswahl einzubeziehen ist. Daran ändert auch eine Anfechtung der Entlassung nach § 106 ArbVG nichts. Mit dieser Entscheidung seien aber, so Mayr, Rechtsfolgen verbunden, die den Intentionen des ArbVG widersprechen.

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