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Keine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach § 8h VKG bei freier Arbeitszeiteinteilung

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2026, 165 - 166 Heft 4 v. 1.4.2026

1. Das VKG ist (ua) auf alle Arbeitsverhältnisse und Dienstverhältnisse anwendbar, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen (§ 1 Abs 1 Z 1 VKG). Dass es daher grundsätzlich auch für leitende Angestellte wie den Kläger gilt, ist nicht zweifelhaft und wurde vom Berufungsgericht seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt.

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