1. Das VKG ist (ua) auf alle Arbeitsverhältnisse und Dienstverhältnisse anwendbar, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen (§ 1 Abs 1 Z 1 VKG). Dass es daher grundsätzlich auch für leitende Angestellte wie den Kläger gilt, ist nicht zweifelhaft und wurde vom Berufungsgericht seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt.

