1. Aus dem festgestellten Sachverhalt: Der Kläger war als Küchenchef in einem Hotel tätig. Für die Dauer der Beschäftigung wohnte er in einer etwa acht bis zehn Gehminuten entfernten Personalunterkunft. Nach seinem Dienst beabsichtigte er, in diese zurückzukehren. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bemerkte er, dass er den Zimmerschlüssel für die Unterkunft an seinem Arbeitsplatz vergessen hatte, drehte um und kehrte in das Hotel zurück. Dort holte er den vergessenen Schlüssel, ehe er sich erneut auf den Weg zu seiner Unterkunft machte. Als er unweit des Arbeitsplatzes das zweite Mal einen (bereits vor der Umkehr überquerten) Zebrastreifen überqueren wollte, wurde er von einem Pkw erfasst und dabei schwer verletzt.

