1. Die Beklagte ist Teil eines international agierenden Konzerns. Der rangordnungsmäßig höchste Vorgesetzte der beiden betroffenen Mitarbeiterinnen in Österreich ist der „Market Director“. Dieser leitet in Österreich den gesamten „Businessbereich“ und die Organisation der Sparte X. Er ist bei den Vorstellungsgesprächen „dabei“ und wäre auch verpflichtet gewesen, jedenfalls die hier entlassungsrelevanten Umstände an den „Human Relations Director“ zu berichten. In der Zusammenschau all dieser Umstände hält sich die von den Vorinstanzen vorgenommene Qualifikation dieser Person als personalmitverantwortlicher „Stellvertreter“ im obigen Sinn im Rahmen des den Gerichten zukommenden Ermessensspielraums. Dass diese Person nicht „selbständig“ zur Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern berechtigt ist, ändert daran nichts.

