1. § 121 ArbVG regelt, wann das Gericht der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zustimmen darf. Die „dauernde“ Einstellung des Betriebs iSd § 121 Z 1 ArbVG bedeutet dabei die Phase des Abbaus der Beschäftigten und der Betriebsmittel mit dem Ziel der Betriebseinstellung, dh, dass diese erst geplant ist. Ist demgegenüber die Auflösung bereits erfolgt, stellt dies einen Grund für die Mandatsbeendigung nach § 62 ArbVG dar, sodass das Gericht in diesem Fall nicht mehr eingeschaltet werden muss. Die Abgrenzung zwischen einer (genehmigungspflichtigen) Kündigung nach § 121 Z 1 ArbVG und einer gemäß § 120 Abs 3 ArbVG (genehmigungsfreien) Kündigung eines Betriebsratsmitglieds richtet sich daher danach, ob die Betriebseinstellung bereits vollzogen ist.

