1. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art 1, 2 und 6 RL 2000/78/EG iVm Art 21 GRC dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Einstufung eines Vertragsbediensteten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters erfolgt, wenn das Besoldungsdienstalter, um eine bestehende Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, so ermittelt wird, dass bestimmte vor der Einstellung und vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte anrechenbare Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte berücksichtigt werden.

